Für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern sind Einfuhrbeschränkungen erfasst:
- Japan
- jedes Land außer Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
- Ukraine
- jedes Land außer Andorra, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und Schweiz
- Europäische Union
- Färöer
- Grönland
Die EU hat für diese Nummer Bedingungen für Dokumente erfasst. Was der Zoll verlangen kann, hängt davon ab, woher die Waren kommen, um welche Ware es sich genau handelt und welches Zollverfahren angewendet wird.
Ursprungsnachweis
2 Bedingungen
Wenn Sie für Waren aus einem Land, mit dem die EU ein Handelsabkommen hat, einen niedrigeren Zollsatz beanspruchen, verlangt der Zoll einen Ursprungsnachweis, zum Beispiel eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung.
Den Originalwortlaut der EU zu diesen Bedingungen anzeigen
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Sanktionen und Regionen mit Handelsbeschränkungen
2 Bedingungen
Manche Bedingungen ergeben sich aus den Sanktionsvorschriften der EU. Sie sind relevant, wenn die Waren einen Bezug zu Ländern oder Regionen haben, für die Handelsbeschränkungen der EU gelten.
Den Originalwortlaut der EU zu diesen Bedingungen anzeigen
- Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Warenkontrollen und Genehmigungen
15 Bedingungen
Je nachdem, um welche Ware es sich genau handelt, kann der Zoll eine Lizenz, eine Genehmigung oder eine Kontrollbescheinigung verlangen, bevor die Waren überlassen werden.
Den Originalwortlaut der EU zu diesen Bedingungen anzeigen
- Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
- Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Island im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Liechtenstein im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Andorra im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
- Waren mit Ursprung in der EU aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus der Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus Norwegen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
- Rücksendung von Waren mit Ursprung in der EU aus San Marino im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU
Erklärungen, dass die Waren nicht unter eine Vorschrift fallen
3 Bedingungen
Manche Bedingungen sind Erklärungen, dass eine Vorschrift die Waren nicht erfasst, zum Beispiel dass die Ware nicht auf einer Kontrollliste steht.
Den Originalwortlaut der EU zu diesen Bedingungen anzeigen
- Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
- Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung )
- Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Andere Bedingungen
8 Bedingungen
Diese Bedingungen gehören zu keiner der oben genannten Gruppen. Ob der Zoll eine davon verlangt, hängt von der Ware ab, davon, woher sie kommt, und vom Zollverfahren.
Den Originalwortlaut der EU zu diesen Bedingungen anzeigen
- The products left Japan before 30.10.2012 and comply with Implementing Regulation (EU) No 284/2012
- Products which left Japan before 28 March 2011
- The products left Japan before 2.6.2013 and comply with Implementing Regulation (EU) No 996/2012
- The products are accompanied by a declaration issued before 1 November 2012 in accordance with the Implementing Regulation (EU) No 284/2012 and stating that the products have left Japan before 1 December 2012
- The products are accompanied by a declaration issued before 1.6.2013 in accordance with the Implementing Regulation (EU) No 996/2012 and stating that the products have left Japan before 1.7.2013
- Declaration for the import into the European Union of feed and food originating in or consigned from Japan (Commission Implementing Regulation (EU) No 322/2014)
- Declaration for the import into the European Union of feed and food originating in or consigned from Japan (Commission Implementing Regulation (EU) No 996/2012) which was issued before 1 April 2014; the products left Japan from 1 April 2014 but before 1 May 2014
- Declaration for the import into the European Union of feed and food originating in or consigned from Japan (Commission Implementing Regulation (EU) No 322/2014); the products left Japan before 9 January 2016
Diese Nummer in der amtlichen TARIC-Datenbank der EU prüfen ↗